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KrötenwanderungsGesetz

19. 03. 2023

Lieber Olaf!

Der Frühling naht, und Dein Volk hat sich Gedanken gemacht wegen der vielen Frösche auf den Straßen und hat Abhilfe gefunden, ein neues Gesetz. Leider hab ich in den wenigen Stunden nich herausgefunden, wer zuständig is. Könnte ja sogar mit Auslandskontakt sein. Meine Bitte an Dich, Olaf, mach von Deiner Richtlinienkompetenz Gebrauch und lass keinen Koalitionsstreit auf dem Rücken der Kröten zu. Hier mein Entwurf:

Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Kröten hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates das Krötenwanderungsgesetz (KröWaG) beschlossen.

§ 1 [Anwendungsbereich]

I. Dieses Gesetz regelt das Zusammenleben der Kröten untereinander sowie das Zusammenleben mit den Menschen, solange sich die Kröten auf Wanderschaft befinden.

II. Kröte im Sinne dieses Gesetzes ist jede Kröte und jeder Frosch, gleich welcher Hautfarbe, welcher Hautglättung und welchen Geschlechts (aus der Familie der Froschlurche vor allem die Bufonidae und Ranidae).

III. Wanderschaft ist jeder Ortswechsel, den eine Kröte vornimmt, um die angestammte Heimat zu verlassen und sich vorübergehend in ein Feuchtgebiet (Sumpf- oder Wassergebiet) zu begeben. Eine Kröte wandert vorübergehend, wenn sie die Absicht hat, nicht dauerhaft in den Feuchtgebieten zu verbleiben. Eine weitergehende Absicht, etwa besonders dicke Fliegen zu fressen, bleibt unbeachtlich.

IV. Die Zeit der Wanderschaft setzt das Umweltministerium im Einvernehmen mit dem Deutschen Wetterdienst und der Krötenkommission fest. Das Nähere regelt ein Gesetz.

§ 2 [Grundsatz]

Jede Kröte hat sich so zu verhalten, dass keine andere Kröte, kein Mensch und auch kein Auto geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

§ 3 [Benutzung von Wegen]

Kröten haben die vorhandenen Wege zu benutzen. Radfahrer müssen einzeln zwischen den Kröten hindurchfahren, ohne diese zu gefährden. Nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn keine Kröte gefährdet wird. Das Gleiche gilt sinngemäß für Fußgänger.

§ 4 [ungesicherte Straßen]

I. Eine Straße ist ungesichert, wenn sie nicht durch Krötenfangzäune besonders gesichert ist.

II. Kommt eine Kröte an eine ungesicherte Straße, so hat sie die Straße auf dem kürzesten Wege und unverzüglich zu überhüpfen. Dies ist in der Regel die Strecke, die genau im rechten Winkel zur Straße verläuft. Abweichend hiervon dürfen Kröten nur in Kurve auch anders queren, wenn dies ohne Gefahr für sich und Andere möglich ist.

§ 5 [gesicherte Straßen]

I. Ein Krötenfangzaun ist eine netzartige Vorrichtung von etwa 30 cm Höhe, die geeignet und dazu bestimmt ist, ein natürliches Hindernis für Kröten zu bilden.

II. Kommt eine Kröte an eine durch Krötenfangzäune gesicherte Straße, so hat sie der durch Menschenhand vorgegebenen Verkehrslenkung zu folgen. Ein Überhüpfen des Krötenfangzaunes ist nicht zulässig.

III. Die Verkehrslenkung erfolgt in der Weise, dass entlang des Krötenfangzaunes im Abstand von etwa 30 Metern kleine Plastikeimer in den Boden eingelassen sind, in welche die Kröte zu springen hat. Dort im Eimer hat sie Ruhe zu bewahren und die Tätigkeit der zuständigen Behörden abzuwarten.

IV. Springen mehrere Kröten in einen Eimer, so ist jede von ihnen als gleichberechtigt anzusehen. Eine bevorzugte Rechtsstellung kann keine Kröte daraus ableiten, dass sie früher gesprungen ist. Für Streitigkeiten untereinander ist der Eimerrat zuständig.

§ 6 [Eimerrat]

I. Der Eimerrat ist durch sinngemäße Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerfG) unter Beachtung der dortigen Vorschriften zu gründen.

II. Abweichend vom BetrVerfG bedarf es zur Gründung des Eimerrates nur der Anwesenheit von drei stimmberechtigten Kröten.

III. Zur Durchführung der Wahl erlässt der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit der Krötenkommission eine Verordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf.

IV. In dieser Verordnung ist die Stimmberechtigung der einzelnen Kröte unter Beachtung der Grundsätze des Minderheitenschutzes festzulegen.

§ 7 [Unterbrechung der Wanderschaft]

Die Wanderschaft der Kröten wird durch das Abwarten im Eimer nicht unterbrochen.

§ 8 [Leerung der Eimer]

I. Die Eimer werden von der zuständigen Behörde regelmäßig überprüft und geleert.

II. Die Leerung erfolgt nach den althergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums ohne jede Hast und unter Beachtung der Möglichkeit, dass die Kröten wahrscheinlich schon seit Stunden auf die helfende Beamtenhand warten und leicht verstört sind.

III. Das Verbringen auf die andere Straßenseite sowie das Ausschütten hat daher nicht aus großer Höhe oder durch wurfartige Bewegung zu erfolgen, sondern unter Beachtung einer würdigen Behandlung. Das Strafvollzugsgesetz ist sinngemäß anzuwenden.

§ 9 [Durchführungsbestimmungen]

I. Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Gemeinde, es sei denn, die Straße ist eine Bundesstraße oder eine Bundesautobahn. In dem Fall übernimmt das jeweilige Bundesland den Transport. Das Nähere regelt ein Gesetz.

II. Wasserstraßen sind keine Straßen im Sinne dieses Gesetzes.

§ 10 [Kollisionsnormen]

I. Sofern dieses Gesetz gegen Vorschriften verstößt, die den Abbau der Bürokratie zum Ziel haben, so treten letztere zurück.

II. Die Presse als Säule der Demokratie wird aufgerufen, Missstände beim Eimertransport aufzudecken und den Behörden zu melden. Zu dem Zweck wird der Bundesminister des Innern ermächtigt, geheimdienstliche Informationen auszuwerten. Das Nähere regelt ein Gesetz.

§ 11 [Krötenkommission]

Die Krötenkommission setzt sich aus Vertretern aller gesellschaftlich relevanten Gruppen zusammen und wird vom Bundespräsidenten einmal im Jahr am Donnerstag nach Aschermittwoch einberufen.

Sie begutachtet die gesamtwirtschaftliche Entwicklung und erstellt Prognosen über die Population der Kröten und die Auswirkungen dieses Gesetzes, insbesondere, ob mehr Kröten durch dieses Gesetz überleben oder mehr sterben.

§ 12 [Straf- und Bußgeldvorschriften]

I. Mit Freiheitsentzug bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es unternimmt, Eimer gewerbsmäßig in seinen eigenen Eimer zu entleeren und sachfremden Zwecken zuzuführen.

II. In schweren Fällen ist die Strafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren. Ein schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Eimerleerer Koch ist oder jemand lediglich verwerflichen, auf niedrigster Stufe stehenden kulinarischen Trieben nachgeht.

III. Ebenso wird bestraft, wer die Arg- und Wehrlosigkeit der Kröten im Eimer ausnutzt und sein eigenes Schnabelvieh auf diese Leckerbissen ansetzt.

IV. Im sicheren Wissen, dass Knoblauch eine wichtige Rolle bei der Zubereitung spielt, wird zum Zwecke der Gefahrenabwehr ein Knoblauch-Kataster errichtet. Das Nähere regelt ein Gesetz.

§ 13 [Inkrafttreten]

Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft.

Berlin, 19. März 2023

Für den Bundespräsidenten:

Buffo Bufonidus                                             (Datum und Name müssen angepasst werden.)


Olaf, ich hoffe, Du kommst mit der Materie klar und kannst dat zwischen Ukraine-Krieg und Doppelwumms noch einschieben.

Herzlich

Dein Volk